224 Abs. 2 StPO). Dem ist sie mit Einreichen der im Haftantrag vom 5. November 2021 genannten Beilagen 1-10 nachgekommen. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Staatsanwaltschaft entlastendes Material zurückhalten würde. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen im Übrigen auch ohne vollständige Akteneinsicht möglich. Es ist dem Haftverfahren geradezu inhärent, dass – je nach Verfahrensstand – Aktenstücke zunächst noch zurückgehalten werden. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer erst kürzlich angehalten werden. Er ist nun mit den ihn belastenden Untersuchungserbnissen zu konfrontieren, bevor vollständige Akteneinsicht gewährt werden kann.