Dass die von D.________ anlässlich der Einvernahme vom 22. November 2019 gemachten Aussagen teilweise geschwärzt wurden, ändert nichts daran, dass seine Aussagen als glaubhaft bezeichnet werden können. Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht sämtliche Akten der Aktion «T.________» und «T.________ II» dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellt hat, vermag die Annahme des dringenden Tatverdachts nicht zu entkräften. Die Staatsanwaltschaft ist nicht gehalten, im Rahmen des Haftverfahrens sämtliche Akten einzureichen. Verlangt wird lediglich, dass sie dem Haftgericht die wesentlichen resp. haftrelevanten Akten zur Verfügung stellt (Art. 224 Abs. 2 StPO).