Zudem soll die Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers auch im Mobiltelefon von D.________ erhältlich gemacht worden sein (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 27. November 2019, S. 3). Hinzu kommt, dass anlässlich der am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung diverses Material hat sichergestellt werden können, das zumindest als Indiz für eine Beteiligung am Drogenhandel gewertet werden kann (so u.a. diverse SIM- Karten und SIM-Karten-Halterungen, u.a. von verschiedenen Anbietern aus verschiedenen Ländern, unpersönliche Kundenkarten von «Western Union» und MoneyGramm» [Berichtsrapport vom 3. November 2021, S. 2 f.]). Dass die von D._____