_», dem Generalabnehmer, um den Beschwerdeführer handelt, hat er doch genau beschreiben können, wo dieser seiner Ansicht zufolge in der Q.________ (Quartier) wohnen soll, welches Auto er fahre resp. gefahren sei und wo er sich im Ausland (nämlich in der R.________ (Land)) aufgehalten habe. Zudem soll die Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers auch im Mobiltelefon von D.________ erhältlich gemacht worden sein (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 27. November 2019, S. 3).