_ vom 18. November 2021, Z. 97 ff.)]). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht an den aktenkundigen Telefongesprächen beteiligt gewesen ist, bestehen nicht (vgl. dazu auch nachfolgende TK). Die Telefonüberwachung der auf den Beschwerdeführer eingelösten Mobiltelefonnummer K.________ ergab weiter ein Gespräch, anlässlich welchem der Benutzer der vor-