Den Berechnungen von D.________ zufolge dürften bis zur Hausdurchsuchung rund 450-500 Kilogramm Marihuana geerntet worden sein (a.a.O., Z. 130). Die Aussagen von D.________ dürfen als glaubhaft bezeichnet werden. Er belastet nicht nur andere, sondern auch sich selbst und gibt an, wenn er etwas nicht weiss. Seine Aussagen sind konstant und decken sich mit anderen Untersuchungsergebnissen, welche dem Beschwerdeführer bereits vorgehalten worden sind resp. Eingang in die Haftakten gefunden haben.