Dabei kommt es allerdings auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3, auch zum Folgenden). Falls schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird.