Die Einwände, welche er anlässlich der Haftverhandlung gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts vorgebracht habe, seien nicht genügend berücksichtigt worden. Gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft im Haftverfahren eingereichten Rapporte sei nämlich ersichtlich, dass eine grosse Menge an Akten (inkl. diverser Einvernahmen) vorhanden sein müsse. Diese seien jedoch nicht eingereicht worden. Der dringende Tatverdacht könne jedoch nur realistisch eingeschätzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft vollumfängliche Akteneinsicht gewähre.