Weiter verweist es auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 5. November 2021, wonach dessen Aussagen zur Beteiligung des Beschwerdeführers am Hanf-Anbauprojekt, zum Hintergrund der Beziehungen zwischen den Beteiligten und zum damaligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Rahmen der weiteren Ermittlungen hätten verifiziert werden können. Insbesondere hätten sich durch die Überwachung der auf den Beschwerdeführer registrierten Telefonnummer weitere Verdachtsmomente erhärten lassen.