___ geriet der Beschwerdeführer in den Fokus der Ermittlungsbehörde, weshalb die Strafuntersuchung am 27. November 2019 auch gegen ihn eröffnet wurde (vgl. dazu Berichtsrapport vom 27. November 2019). Da sich der Beschwerdeführer gemäss Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden dauerhaft aus der Schweiz abgesetzt haben soll, wurde er zur Verhaftung ausgeschrieben (vgl. betreffend Standort der auf den Beschwerdeführer eingelösten Mobiltelefonnummer: Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18. März 2020, S. 3 unten). Am 3. November 2021 konnte der Beschwerdeführer in Bern angehalten und verhaftet werden.