4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Dem Beschwerdeführer werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Er soll im Rahmen der Produktion und des Handels mit Marihuana als Organisator und Generalabnehmer tätig gewesen sei (Berichtsrapport vom 18. März 2020, S. 2).