und E.________ vom 18. November 2021 dürfen als Noven im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdekammer hat die Haftgründe aufgrund der aktuell relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wurden die beiden Einvernahmepro-