BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die beiden Einvernahmeprotokolle von D.________ und E.________ vom 18. November 2021 dürfen als Noven im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden.