Mit Verfügung vom 22. November 2021 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft sowie zwei Einvernahmeprotokolle von D.________ und E.________ vom 18. November 2021 zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 24. November 2021 replizierte der Beschwerdeführer.