Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 17. November 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. November 2021 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft sowie zwei Einvernahmeprotokolle von D.______