(nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 12. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei – eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 17. November 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme.