Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 520 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. November 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 5. November 2021 (ARR 21 91) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem A.________ am 3. No- vember 2021 festgenommen worden war, ordnete das Regionale Zwangsmass- nahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 5. November 2021 ihm gegenüber Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis zum 2. Februar 2022 (Verfahren ARR 21 91). Hiergegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 12. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) Beschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei – even- tualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 17. No- vember 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer de- legierten Stellungnahme vom 19. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. November 2021 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangs- massnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft sowie zwei Einvernahmeproto- kolle von D.________ und E.________ vom 18. November 2021 zu und informier- te, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 24. November 2021 replizierte der Beschwerdeführer. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die beiden Einvernahmeprotokolle von D.________ und E.________ vom 18. No- vember 2021 dürfen als Noven im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdekammer hat die Haftgründe auf- grund der aktuell relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wurden die beiden Einvernahmepro- 2 tokolle zugestellt. Er hatte somit die Möglichkeit, im Rahmen abschliessender Be- merkungen dazu Stellung zu beziehen und sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestand (Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]) – unter Vor- behalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Dem Beschwerdeführer werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz vorgeworfen. Er soll im Rahmen der Produktion und des Han- dels mit Marihuana als Organisator und Generalabnehmer tätig gewesen sei (Be- richtsrapport vom 18. März 2020, S. 2). Den Akten kann hierzu zunächst entnom- men werden, dass am 24. Juli 2019 anlässlich einer Hausdurchsuchung in einer Liegenschaft in O.________ (Ort) (konkret im P.________) mehrere, unabhängig voneinander funktionierende Hanf-Indooranlagen mit THC-reichen – demzufolge il- legalen und dem Betäubungsmittelkonsum dienenden – Pflanzen sichergestellt werden konnten. Im Rahmen der weiteren Ermittlungshandlungen konnten etliche Personen identifiziert und befragt werden, welche mutmasslich am Indoor- Hanfanbau mitgewirkt haben (so u.a. F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, D.________). Aufgrund diverser Ermittlungsergebnisse (u.a. Auswertungen von Mobiltelefonen und Überwachungen [zum Ganzen: Be- richtsrapport vom 18. März 2020]) und der – angeblich in diversen Punkten durch weitere Beweise bestätigten – Aussagen von D.________ geriet der Beschwerde- führer in den Fokus der Ermittlungsbehörde, weshalb die Strafuntersuchung am 27. November 2019 auch gegen ihn eröffnet wurde (vgl. dazu Berichtsrapport vom 27. November 2019). Da sich der Beschwerdeführer gemäss Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden dauerhaft aus der Schweiz abgesetzt haben soll, wurde er zur Verhaftung ausgeschrieben (vgl. betreffend Standort der auf den Beschwer- deführer eingelösten Mobiltelefonnummer: Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18. März 2020, S. 3 unten). Am 3. November 2021 konnte der Beschwerdeführer in Bern angehalten und verhaftet werden. 3 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht mit den – seinen Ausführungen zufolge – äusserst detaillierten und glaubhaften Aussagen von D.________. Weiter verweist es auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 5. November 2021, wonach dessen Aussagen zur Beteiligung des Beschwerdeführers am Hanf-Anbauprojekt, zum Hintergrund der Beziehungen zwischen den Beteiligten und zum damaligen Aufenthaltsort des Beschwerdefüh- rers im Rahmen der weiteren Ermittlungen hätten verifiziert werden können. Insbe- sondere hätten sich durch die Überwachung der auf den Beschwerdeführer regis- trierten Telefonnummer weitere Verdachtsmomente erhärten lassen. 4.4 Der Beschwerdeführer, welche bisher vollumfänglich von seinem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch gemacht hat, bestreitet den dringenden Tatverdacht und rügt, dass das Zwangsmassnahmengericht diesen lediglich mit den Aussagen von D.________ begründet habe. Die Einwände, welche er anlässlich der Haftverhand- lung gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts vorgebracht habe, seien nicht genügend berücksichtigt worden. Gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft im Haftverfahren eingereichten Rapporte sei nämlich ersichtlich, dass eine grosse Menge an Akten (inkl. diverser Einvernahmen) vorhanden sein müsse. Diese seien jedoch nicht eingereicht worden. Der dringende Tatverdacht könne jedoch nur rea- listisch eingeschätzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft vollumfängliche Akten- einsicht gewähre. Nun habe sich die Staatsanwaltschaft jedoch darauf beschränkt, den dringenden Tatverdacht nur mit den Aussagen von D.________ zu belegen, was nicht genüge. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass des- sen zu den Akten gereichten Aussagen mehrheitlich geschwärzt worden seien, sei eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen gar nicht möglich. 4.5 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenana- lyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessu- aler Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergeb- nisse genügend konkrete Anhaltspunkte – wozu auch Aussagen, die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinen, gehören – für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vor- liegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht somit weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. 4 Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zuneh- mender Verfahrensdauer zu konkretisieren (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei kommt es allerdings auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3, auch zum Folgenden). Falls schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Fort- dauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erheb- liche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich ab- geschwächt wird. 4.6 Gestützt auf die Haftakten ist der dringende Tatverdacht, wonach der Beschwerde- führer qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen haben soll, klar zu bejahen. Mit Blick auf die Aussagen von D.________ muss da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in massgeblicher Weise am Hanfanbau resp. Hanfvertrieb beteiligt gewesen ist. D.________ beschreibt den Beschwerdeführer als General- resp. Alleinabnehmer des in der Anlage in O.________ (Ort) produzierten Marihuanas (Einvernahmeprotokolle von D.________ vom 22. November 2019, Z. 60, und vom 18. November 2021, Z. 25 ff. und 133). Weiter soll seinen Ausführungen zufolge der Beschwerdeführer das meiste organisiert und ein Teil der Infrastruktur der Indooranlagen ihm gehört ha- ben (Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 22. November 2019, Z. 272 und 282 f.; Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 18. November 2021, Z. 143). Er (D.________) habe beim Beschwerdeführer Marihuana bezogen. Diesen habe er im Übrigen im Rahmen des Aufbaus der Indooranlagen selbst vor Ort gesehen (Einvernahmeprotoll von D.________ vom 18. November 2021, Z. 55 ff und 64 ff.). Er (D.________ habe zu Beginn CHF 6’000.00, später CHF 5'500.00 pro Kilo- gramm bezahlt. Der Beschwerdeführer seinerseits habe das Kilogramm für CHF 4'000.00 bezogen (a.a.O., Z. 67 und 82 f.), wobei dieser nicht nur von O.________ (Ort), sondern auch anderswo Marihuana bezogen habe (a.a.O., Z. 85 ff.). Den Berechnungen von D.________ zufolge dürften bis zur Hausdurchsuchung rund 450-500 Kilogramm Marihuana geerntet worden sein (a.a.O., Z. 130). Die Aussagen von D.________ dürfen als glaubhaft bezeichnet werden. Er belastet nicht nur andere, sondern auch sich selbst und gibt an, wenn er etwas nicht weiss. Seine Aussagen sind konstant und decken sich mit anderen Untersuchungsergeb- nissen, welche dem Beschwerdeführer bereits vorgehalten worden sind resp. Ein- gang in die Haftakten gefunden haben. So ist aktenkundig, dass die auf den Be- schwerdeführer eingelöste Mobiltelefonnummer K.________ (IRC Export vom 27. November 2019) in Echtzeit überwacht worden ist und der Benutzer dieser Rufnummer mit Personen, welche ebenfalls der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigt werden, Kontakt hatte (so z.B. mit E.________, TK Nrn. 13818 und 13823 vom 10. März 2020 [vgl. dazu auch Einver- nahmeprotokoll von E.________ vom 18. November 2021, Z. 97 ff.)]). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht an den aktenkundigen Telefongesprächen beteiligt gewesen ist, bestehen nicht (vgl. dazu auch nachfolgende TK). Die Tele- fonüberwachung der auf den Beschwerdeführer eingelösten Mobiltelefonnummer K.________ ergab weiter ein Gespräch, anlässlich welchem der Benutzer der vor- 5 genannten Rufnummer (in der Aufzeichnung als «A» bezeichnet) am 1. Februar 2020 gesagt hat, dass es «bollet» habe und er danach «tubet» sei (TK Nr. 13797, auch zum Folgenden). Weiter erwähnt «A», dass er keinen Schaden habe und er in S.________ (Land) sei, nachdem er die R.________ (Land) wegen des Visums habe verlassen müssen. Da die weitere am Telefongespräch beteiligte Person («B») «A» mit «AA.________» angesprochen hat, bestehen keine Zweifel, dass es sich bei «A» um den Beschwerdeführer gehandelt haben muss. Anders als der Beschwerdeführer meint, gründet der dringende Tatverdacht, wo- nach er im grossen Stil Handel mit Marihuana betrieben und damit einen grossen Gewinn erzielt hat (gemäss Aussagen von D.________ sollen rund 450-500 Kilo- gramm umgesetzt worden sein, gemäss Berichtsrapport vom 18. März 2020 sollen gar 770 Kilogramm Marihuana hergestellt worden sein), somit nicht nur auf den Aussagen von D.________. Auch wenn dieser den Beschwerdeführer noch nicht im Rahmen eines Fotovorhalts hat identifizieren können, bestehen für die Be- schwerdekammer derzeit keine Zweifel daran, dass es sich bei dem von D.________ genannten «AA.________», dem Generalabnehmer, um den Be- schwerdeführer handelt, hat er doch genau beschreiben können, wo dieser seiner Ansicht zufolge in der Q.________ (Quartier) wohnen soll, welches Auto er fahre resp. gefahren sei und wo er sich im Ausland (nämlich in der R.________ (Land)) aufgehalten habe. Zudem soll die Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers auch im Mobiltelefon von D.________ erhältlich gemacht worden sein (Berichts- rapport der Kantonspolizei vom 27. November 2019, S. 3). Hinzu kommt, dass an- lässlich der am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung diverses Material hat sichergestellt werden können, das zumindest als Indiz für ei- ne Beteiligung am Drogenhandel gewertet werden kann (so u.a. diverse SIM- Karten und SIM-Karten-Halterungen, u.a. von verschiedenen Anbietern aus ver- schiedenen Ländern, unpersönliche Kundenkarten von «Western Union» und Mo- neyGramm» [Berichtsrapport vom 3. November 2021, S. 2 f.]). Dass die von D.________ anlässlich der Einvernahme vom 22. November 2019 gemachten Aussagen teilweise geschwärzt wurden, ändert nichts daran, dass sei- ne Aussagen als glaubhaft bezeichnet werden können. Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht sämtliche Akten der Aktion «T.________» und «T.________ II» dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellt hat, ver- mag die Annahme des dringenden Tatverdachts nicht zu entkräften. Die Staatsan- waltschaft ist nicht gehalten, im Rahmen des Haftverfahrens sämtliche Akten einzu- reichen. Verlangt wird lediglich, dass sie dem Haftgericht die wesentlichen resp. haftrelevanten Akten zur Verfügung stellt (Art. 224 Abs. 2 StPO). Dem ist sie mit Einreichen der im Haftantrag vom 5. November 2021 genannten Beilagen 1-10 nachgekommen. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Staatsanwalt- schaft entlastendes Material zurückhalten würde. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen im Übrigen auch ohne vollständige Akteneinsicht möglich. Es ist dem Haftverfahren geradezu inhärent, dass – je nach Verfahrensstand – Aktenstücke zunächst noch zurückgehalten werden. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer erst kürzlich angehalten werden. Er ist nun mit den ihn belastenden Untersuchungserbnissen zu konfrontieren, bevor vollständige Ak- teneinsicht gewährt werden kann. Auch wenn das Verfahren gegen ihn bereits vor 6 zwei Jahren eröffnet worden ist, sind die ihn betreffenden (wichtigsten) Beweiser- hebungen noch nicht getätigt worden (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Weiter ist festzuhalten, dass zwischenzeitlich auch E.________ parteiöffentlich ein- vernommen worden ist (Einvernahme vom 18. November 2021). Auch er belastet den Beschwerdeführer. So soll der Beschwerdeführer ihn angefragt haben, ob er Trennwände in der Halle in O.________ (Ort) installieren könne (Einvernahmepro- tokoll vom 18. November 2021, Z. 47 f.). 4.7 Zusammengefasst ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bejaht hat. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zunächst mit Kollusionsgefahr. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrau- chen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso- nen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Kollusionsgefahr aus, dass das Verfahren aufgrund der verschiedenen Indooranlagen-Betreiber und in- volvierten Personen eine derartige Komplexität aufweise, dass ein Verdunkeln über eine erste Phase hinaus möglich bleibe. Es seien zahlreiche weitere Ermittlungs- handlungen – wie parteiöffentliche Einvernahmen weiterer involvierten Personen (I.________, D.________, L.________, M.________, E.________ usw.) – geplant, auf welche der Beschwerdeführer Einfluss nehmen könnte. Namentlich betreffend die Funktion des Beschwerdeführers sei noch vieles unklar und könnten Abspra- 7 chen getroffen werden. Zudem sei der Beschwerdeführer erst kürzlich aus dem Ausland zurück in die Schweiz gekehrt und könnte nun kollidierende Handlungen vornehmen, die ihm vom Ausland aus noch nicht möglich gewesen seien. Der Be- schwerdeführer habe zudem bisher seine Aussage gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden verweigert. Die Aussage zu verweigern sei zwar sein gutes Recht, stelle aber ein konkretes Indiz dafür dar, dass er in Freiheit kolludieren könnte. Es sei von entscheidender Bedeutung, dass die weiteren Beteiligten, ob bereits be- kannt oder noch unbekannt, befragt werden könnten, ohne dass der Beschwerde- führer vorab auf diese Einfluss nehmen könne. 5.4 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2021 fest, dass im Zusammenhang mit den Indooranlagen in O.________ (Ort) bereits um- fangreiche Ermittlungen stattgefunden hätten und diverse Verfahren geführt wor- den seien. Dies vermöge aber an der bezüglich des Beschwerdeführers bestehen- den Kollusionsgefahr nichts zu ändern. Bei den bisherigen Ermittlungen/Verfahren sei es nicht um Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer gegangen. Es sei mit ande- ren Worten bisher den anderen (mutmasslich oder erwiesenermassen) beteiligten oder involvierten Personen nicht bekannt gewesen, dass gegen den Beschwerde- führer eine Strafuntersuchung laufe. Diese Ausgangslage («plötzlich» auch ein Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer, «neu» auch die Untersuchung seiner Rolle im Hanfgeschäft) sei somit neu und schaffe eine neue Situation und damit auch neue Interessenlagen für mutmassliche Absprachen zwischen den Beteiligten. Da- durch ergebe sich bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers eine aktuelle Kollu- sionsgefahr. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Kollusionsgefahr auf ihre Ausführungen im Haftantrag vom 5. November 2021. In diesem hat sie darauf hin- gewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal Angaben zu seinem Aufenthalt während der letzten Jahre, zu seiner beruflichen Tätigkeit oder zu den Eigentums- verhältnissen an den in seiner Wohnung sichergestellten Gegenständen mache, somit von bisher kaum vorhandener Bereitschaft, mit den Strafverfolgungsbehör- den zusammenzuarbeiten, ausgegangen werden müsse. Dies wiederum lasse auf eine gewisse Kollusionsbereitschaft schliessen. Kollusionsgefahr bestehe bezüg- lich noch nicht parteiöffentlich einvernommener Involvierter und bezüglich der noch ausstehenden Beweisergebnisse im Zusammenhang mit den sichergestellten Ge- genständen (z.B. Löschen von Daten, Verstecken von Gegenständen, Beiseite- schaffen von Geldern). 5.5 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass an den Nachweis der Kol- lusionsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden müssten. Das Verfahren sei seit über zwei Jahren hängig und gestützt auf die Ausführungen im Haftantrag, wonach sehr umfangreiche Spurensicherungs-, Analyse- und Dokumentationsarbeiten stattgefunden hätten und zahlreiche Personen befragt worden seien, müssten die Ermittlungen als weit fortgeschritten und ein grosser Teil der Untersuchung bereits als abgeschlossen bezeichnet werden. Es gehe nicht an, den Haftgrund der Kollu- sionsgefahr bis zum Abschluss sämtlicher Untersuchungshandlungen anzurufen. Der Umstand, dass – nach erfolgten ersten Befragungen – nun noch parteiöffentli- che Einvernahmen ausstünden, ändere daran nichts. Die Anrufung des Haftgrunds 8 der Kollusionsgefahr sei nur bis zum Abschluss der wichtigsten Untersuchungs- handlungen zulässig. Dass solche noch ausstehend wären, habe die Staatsanwalt- schaft nicht vorgebracht. Auf von ihr erwähnte Untersuchungshandlungen wie die weitere Analyse des sichergestellten Materials, die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone, weitere Editionen etc. könne ohnehin nicht kolludierend eingewirkt werden. Ausserdem deute nichts auf ein Kollusionsinteresse hin. Soweit ersichtlich, befinde sich keine weitere Person in Untersuchungshaft. Hätte er auf diese einwir- ken wollen, hätte er in den letzten zwei Jahren genügend Gelegenheit dazu gehabt. Dass er nichts vom Verfahren gewusst habe, werde auch von der Staatsanwalt- schaft nicht vorgebracht. Inwiefern seine angebliche Landesabwesenheit bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen soll, sei ebenfalls nicht ersicht- lich. Im Gegenteil erscheine es ziemlich realitätsfremd, dass eine Person, welche tatsächlich etwas zu verdunkeln habe, ins Ausland reise, ohne zuvor belastendes Material o.ä. zu zerstören oder Dritten entsprechende Anweisungen zu erteilen. 5.6 Anders als der Beschwerdeführer meint, liegen konkrete Anhaltspunkte vor, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu begründen vermögen. Der Beschwerdefüh- rer bestreitet eine Beteiligung an der im grossen Stil betriebenen Drogenhanfpro- duktion. Zwar trifft zu, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer bereits im November 2019 – im Nachgang an die Einvernahme von D.________ – eröffnet worden ist und seine Mobiltelefonnummer in Echtzeit überwacht worden ist. Ungeachtet dessen kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die ge- gen ihn geführte Strafuntersuchung weit fortgeschritten wäre resp. die ihn betref- fenden wichtigsten Untersuchungshandlungen bereits abgeschlossen worden und deshalb an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr hohe Anforderungen zu stellen wären. Der ihn betreffende Sachverhalt ist anders als es der Beschwerdeführer vorbringt – v.a. bezüglich der Abnahme und Weiterveräusserung des Marihuanas – offensichtlich noch nicht umfassend abgeklärt. An den Nachweis der Verdunke- lungsgefahr sind daher derzeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwischenzeitlich konnten D.________ und E.________ parteiöffentlich einver- nommen werden. Soweit ersichtlich, sind die parteiöffentlichen Einvernahmen der übrigen bereits bekannten Involvierten jedoch noch ausstehend. Sie betreffend ist von einem konkreten Kollusionsrisiko auszugehen. Auch wenn sie wohl im Rahmen ihrer Verfahren auch zur Person des Beschwerdeführers befragt worden sein dürf- ten (z.B. im Zusammenhang mit der Abnahme der in O.________ (Ort) produzierter Ware), darf mit Blick auf die geheime Überwachung der auf den Beschwerdeführer eingelösten Mobiltelefonnummer davon ausgegangen werden, dass ihnen die ge- gen den Beschwerdeführer eröffnete Strafuntersuchung nicht bekannt gewesen ist. Ausserdem soll «man» sich den Aussagen von D.________ zufolge untereinander darauf geeinigt haben, dass «U.________» die «ganze Schuld» auf sich nehme (Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 18. November 2021, Z. 180-186). An- zeichen für Zweifel an den als bisher glaubhaft bezeichneten Aussagen von D.________ sind nicht ersichtlich. Absprachen zur Rolle des Beschwerdeführers sind somit nach wie vor möglich. Angesichts der Tatsache, dass sich der Be- schwerdeführer mit einem schweren Tatvorwurf konfrontiert sieht, und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei der Frage der «Schuld- Übernahme» ein Wort mitgesprochen hat (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll von 9 D.________ vom 18. November 2021, Z. 180-186), kann ein Kollusionsinteresse – wie auch eine Kollusionsneigung – nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Des Weiteren ist die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone ausstehend. Auch wenn richtig ist, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Auswer- tung der Mobiltelefone als solche nehmen kann, so sind doch Kollusionshandlun- gen auf die sich aus den Auswertungen ergebenden weiteren Ermittlungsansätze (z.B. die Ermittlung von derzeit noch namentlich unbekannten Kontakt- und Mit- telsmännern, Lieferanten und Abnehmern) möglich. Gemäss Aussagen von D.________ soll der Beschwerdeführer nicht nur von den in O.________ (Ort) be- triebenen Hanfanlagen Marihuana bezogen haben (Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 18. November 2021, Z. 86 f.). Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass der Beschwerdeführer die Freiheit dazu nutzen könnte, Gelder aus den Dro- genverkäufen zu verstecken oder zu verschleiern. Immerhin besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer einen grossen Gewinn aus dem Drogen- handel hat generieren können. Gestützt auf die Aussagen von D.________, wel- cher selber beim Beschwerdeführer Marihuana bezogen hat, soll der Beschwerde- führer das Kilogramm für CHF 4'000.00 bezogen und für CHF 5'500.00 resp. 6'000.00 weiterveräussert haben. Seiner Einschätzung zufolge soll die Gesamtern- te gegen 500 Kilogramm betragen haben, den Ergebnissen der Polizei zufolge sol- len gar rund 770 Kilogramm geerntet worden sein. Hinweise dafür, dass der Be- schwerdeführer den gesamten Erlös aus dem Drogenhandel bereits verbraucht ha- ben könnte, sind zumindest derzeit nicht ersichtlich. In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftat sowie des Um- stands, dass der den Beschwerdeführer betreffende Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebe- nenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Mög- lichkeit hat, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Insoweit und auch bezüglich des Beiseiteschaffens weiterer Beweis- mittel – insbesondere Drogengeld – bestehen entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht nur theoretische, sondern auch konkrete Beeinflussungs- möglichkeiten. Schliesslich ist ebenfalls die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen zu bejahen. Wie erwähnt, besteht begründeter Ver- dacht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, wer die Verantwortung übernehmen soll, mitgewirkt hat. Weiter hat er bisher vollumfänglich – d.h. nicht nur bezüglich der Tatvorwürfe, sondern auch bezüglich seiner persönlichen Verhältnis- se (u.a. Aufenthalt in den vergangenen zwei Jahren) – von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dass dieses Aussageverhalten vom Zwangsmassnahmengericht und von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr negativ ausgelegt worden ist, ist nicht zu beanstanden, ist doch das Aussageverhalten nicht als einziges Argument zur Begründung der Kollu- sionsgefahr herangezogen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungs- recht der beschuldigten Person (Art. 113 StPO). Mit Blick auf die im Fall einer 10 rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe darf von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, mutmass- lich an der Hanfindoor-Produktion und am Drogenhandel beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Aus dem Argument, wonach er in den vergangenen zwei Jahren genügend Zeit zu Verdunkelungshandlungen gehabt hätte, wenn er denn etwas zu verbergen hätte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar trifft zu, dass er von der Hausdurchsuchung in O.________ (Ort) und den Einvernahmen erfah- ren hat. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer von der ge- gen ihn geführten Strafuntersuchung (inkl. Überwachung der auf ihn eingelösten Mobiltelefonnummer) Kenntnis gehabt haben könnte. Ausserdem hat der Be- schwerdeführer – wie bereits mehrfach erwähnt – in der Vergangenheit sehr wohl versucht, Einfluss auf das Aussageverhalten der Mitbeteiligten zu nehmen (Einver- nahmeprotokoll von D.________ vom 18. November 2021, Z. 180-186). 5.7 Zusammengefasst ist somit von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der nun erstmals das Ausmass des gegen ihn erhobenen Vor- wurfs erfassen kann, in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf bisher gar nicht oder nicht parteiöffentlich einvernommene Personen einzuwir- ken oder ihn belastendes – den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht bekanntes – Material wegzuschaffen. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangs- massnahmengericht zu Recht bejaht. Der Einwand, wonach eine Person, welche etwas zu verberben habe, vor einem Absetzen ins Ausland alles belastende Mate- rial entsorgen oder wegschaffen resp. Dritten Anweisungen erteilen würde, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, zumal bei fluchtartigem Verlassen ei- nes Territoriums nicht immer ausreichend Zeit zum Beiseiteschaffen von belasten- dem Material besteht. 6. Die Anordnung der Untersuchungshaft wird weiter mit dem Haftgrund der Fluchtge- fahr begründet. 6.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- 11 liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch psychische Auffälligkei- ten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschluss- handlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Ar- beitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei ei- ner befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1) 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im Zusammenhang mit der von ihm be- jahten Fluchtgefahr auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdeführer gemäss bisherigen Erkenntnissen am 26. Juli 2019, also vor über 27 Monaten, ins Ausland abgesetzt habe und bis vor kurzem nicht in die Schweiz zurückgekehrt sei. Die zweijährige Landesabwesenheit zeige, dass der Beschwerdeführer zur Flucht aus der Schweiz nicht nur willens, sondern über län- gere Zeit (auch finanziell) in der Lage gewesen sei. Es seien keine Umstände er- sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht erneut tun könnte, um sich so der Strafverfolgung dauerhaft zu entziehen. Dem Argument, wonach die Landes- abwesenheit nicht zutreffe, müsse entgegengehalten werden, dass der Beschwer- deführer zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei. Hätte er sich an der gemel- deten Wohnadresse aufgehalten, dürfte angenommen werden, dass er bereits früher durch die Polizei angehalten worden wäre. 6.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme von Fluchtgefahr und be- streitet zunächst die angebliche Landesabwesenheit. Auf die Passkopien dürfe nicht abgestellt werden, da er die Siegelung der vorläufig sichergestellten Ge- genstände resp. Datenträger verlangt habe, worunter selbstredend auch der Pass falle. Ausserdem habe das Zwangsmassnahmengericht seinen Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt, da es sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Stattdessen habe es nur das von seiner Verteidigung Gesagte wiedergege- ben. Abgesehen davon könne den Akten nicht entnommen werden und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht, dass die Strafverfolgungs- behörden zu irgendeinem Zeitpunkt versucht hätten, ihn zu kontaktieren oder an seiner Wohnadresse aufzusuchen. Vielmehr müsse vermutet werden, dass er von Anfang an direkt ausgeschrieben worden sei. Entsprechend lägen keine Hinweise 12 vor, dass er sich der Strafverfolgungsbehörde in irgendeiner Weise habe entziehen wollen. Er habe sich an seinem offiziellen Wohnort bei seinen Eltern aufgehalten, wo er schliesslich auch festgenommen worden sei. Der Aufenthalt an der offiziellen Wohnadresse sei Beleg dafür, dass er sich der Strafverfolgungsbehörde nicht habe entziehen wollen. 6.4 Betreffend die formelle Rüge der Gehörsverletzung ist festzuhalten was folgt: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht er- forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Massgebend ist, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn sind wenigstens kurz die Über- legungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4 und 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts genügt den Begründungsanforde- rungen. Aus diesem geht klar hervor, weshalb die Fluchtgefahr bejaht worden ist. Das Zwangsmassnahmengericht hat sowohl die Vorbringen der Staatsanwaltschaft wie auch diejenige der Verteidigung zusammengefasst wiedergegeben. In der vor- instanzlichen Wiedergabe der Argumente der Verteidigung sind die mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er noch nie in seinem Leben geflohen oder untergetaucht sei, sich immer bei der Polizei gemeldet und auch immer das Telefon entgegengenommen habe (Einvernahmeprotokoll der Haftverhandlung vom 5. November 2021, Z. 32-34), sinngemäss mitenthalten, wird doch explizit auf das Argument der amtlichen Verteidigung hingewiesen, wonach keine Hinweise bestünden, dass sich die Strafverfolgungsbehörden mit ihrem Mandanten in Ver- bindung gesetzt hätte. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich schliesslich den seiner Ansicht nach überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ange- schlossen. Den Einwänden der Verteidigung, wonach eine Auslandabwesenheit in Frage gestellt werde, sich ihr Mandant bei den Eltern aufgehalten habe und damit für die Strafverfolgungsbehörden greifbar gewesen wäre, hält das Zwangsmass- nahmengericht entgegen, dass diesfalls der Beschwerdeführer nicht zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen wäre. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich somit mit den wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers resp. der Verteidigung aus- einandergesetzt. Nicht zuletzt die einlässliche Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Haftanordnungsentscheid sach- gerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 6.5 Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob die Passkopien zu Recht oder zu Unrecht Eingang in die Haftakten gefunden haben. Ungeachtet der Passkopien darf mit Blick auf die Haftakten geschlossen werden, dass sich der Beschwerdefüh- 13 rer in den vergangenen zweieinhalb Jahren für längere Zeit im Ausland aufgehalten hat. D.________ – dessen Aussagen auch in diesem Punkt glaubhaft sind – gab zu Protokoll, dass sich der Beschwerdeführer oft im Ausland und insbesondere in der R.________ (Land) aufgehalten habe, so scheinbar auch im Zeitpunkt der Haus- durchsuchung im P.________ (Einvernahmeprotokolle von D.________ vom 22. November 2019, Z. 94 ff., und vom 18. November 2021, Z. 190). Aktenkundig ist weiter das bereits erwähnte Telefongespräch vom 1. Februar 2020 (TK Nr. 13797), anlässlich welchem der Benutzer der auf den Beschwerdeführer registrier- ten Mobiltelefonnummer – höchstwahrscheinlich der Beschwerdeführer selbst – be- richtet hat, dass er zunächst in der R.________ (Land) gewesen sei und sich nun in S.________ (Land) aufhalte. Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18. März 2020 soll die auf den Beschwerdeführer registrierte Mobiltelefonnummer zwei Tage nach der Hausdurchsuchung vom 24. Juli 2019 in O.________ (Ort) bis März 2020 nicht mehr im schweizerischen Mobilfunknetz eingeloggt gewesen sein. Damit drängt sich auf, dass der Beschwerdeführer zumindest mehrere Monate lan- desabwesend gewesen sein könnte. Dass er vor diesem Hintergrund zur Verhaf- tung ausgeschrieben worden ist, ist nicht zu beanstanden. Wann genau der Be- schwerdeführer wohl in die Schweiz zurückgekehrt ist, erschliesst sich der Be- schwerdekammer nicht. Dies steht der Annahme von Fluchtgefahr jedoch ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an seiner offiziellen Wohnadresse in V.________ angehalten worden ist, darf derzeit doch davon aus- gegangen werden, dass ihm das Ausmass der gegen ihn geführten Strafuntersu- chung nicht bekannt gewesen ist (vgl. vorne E. 5.6 am Ende). Der Beschwerdeführer scheint es somit gewohnt zu sein, sich im Ausland aufzuhal- ten. Mit Blick auf das zum mutmasslich generierten Gewinn Gesagten kann auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass er sich einen Auslandaufenthalt fi- nanzieren könnte. Weiter darf angenommen werden, dass er im Ausland über per- sönliche Kontakte verfügt (vgl. etwa die Aussage von D.________ vom 22. No- vember 2019, Z. 96, wonach der Beschwerdeführer eine Freundin in der R.________ (Land) und sich oft dort aufgehalten habe) oder zumindest in der Lage ist, schnell Kontakte zu knüpfen. Fluchterhöhend fallen auch folgende Punkte ins Gewicht: Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Bisher muss sein Verhalten überdies als unkooperativ bezeichnet werden, ist er doch nicht bereit, auch nur einzelne Fragen zu beantworten. Ausserdem verfügt er in der Schweiz über keine geregelte Arbeit. Dies sowie das zuvor Ausgeführte er- laubt den Schluss, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden und der im Verurteilungsfall drohenden Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte. Das Argument, dass er sich in frühe- ren Verfahren immer den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt habe, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Immerhin sieht er sich nun mit einem weitaus gravierenderen Vorwurf als dem dem Strafbefehl vom 6. September 2011 zugrundeliegenden (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG) konfrontiert. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist, hier seine Eltern leben und er wohl auch über weitere soziale 14 Kontakte in der Schweiz verfügt, vermag die Fluchtgefahr nicht wesentlich zu mi- nimieren. 6.6 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr darf somit im aktuellen Verfahrensstand bejaht werden. 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straf- taten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. November 2021 in Untersu- chungshaft. Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr be- straft wird, droht mit der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Die Dauer der Untersuchungshaft von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (parteiöffentliche Einvernahmen mit [u.a.] I.________, L.________ und M.________ und Auswertung der sichergestell- ten Mobiltelefone resp. die sich daraus ergebenden Ermittlungshandlungen) als verhältnismässig. Die Akten lassen weiter keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste. 7.3 Das Zwangsmassnahmengericht verneinte das Vorliegen von geeigneten Ersatz- massnahmen zur Bannung von Flucht- und Kollusionsgefahr. Indem es unter Ver- weis auf das zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr Gesagten festgehalten hat, dass sich eine Auseinandersetzung mit den anerbotenen Ersatzmassnahmen erübrige, hat es diese implizit abgewiesen. Betreffend Kollusionsgefahr führte es aus, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien. Eine Kontaktauf- nahme könne mit keinen Ersatzmassnahmen verhindert werden. Wie bereits unter E. 6.4 hiervor erwähnt, muss sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen. Da es Ersatzmassnahmen allein schon mit Blick auf die Kollusionsgefahr verneint hat, bedurfte es keiner eingehenden Erörterung 15 mit den betreffend Fluchtgefahr anerbotenen Ersatzmassnahmen. Eine Gehörsver- letzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit nicht vor. Auch für die Beschwerdekammer sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erkennbar, welche sowohl die Flucht-, als auch die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Die vom Beschwerdeführer angeregte Aus- weis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Perso- nenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Zwar trifft zu, dass derzeit aufgrund der Coronavirus-Situation an der Grenze Kontrollen durchgeführt werden können. Die Kontrollen finden jedoch nur stichprobeweise statt. Ausserdem kann die Schweiz auch über die grüne Grenze – d.h. neben offiziellen Grenzübergangen vorbei – ver- lassen werden. Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Be- schwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls re- sp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.; 1B_574/2020 vom 3. De- zember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung kann so- mit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die ausgepräg- te Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit nicht. Soweit die Kollusi- onsgefahr betreffend kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Verletzung eines Kontaktverbots könnte erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden. 7.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 29. November 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17