Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor. 5.3 Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.