Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 51 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. Januar 2021 (BM 21 3716) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die A.________ AG wegen angeblichen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Eingabe vom 19.01.2021 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die A.________ AG wegen Betruges, begangen in ihrem Schreiben vom 07.01.2021 «unter der Zuhilfenahme einer Vorspiege- lung eines bewusst falschen Sachverhalts». […] Mit Schreiben vom 05.01.2021 verlangte B.________ von der A.________ AG im Zusammenhang mit einer verspätet zugestellten Expresssendung Scha- denersatz im Betrag von total CHF 497.50. In ihrer Antwort vorn 07.01.2021 entschuldigte sich die A.________ für die Verzögerung, wies indessen die Forderung mit Hinweis auf die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der A.________ AG zurück. Seine Schadenersatzforderung will B.________ nunmehr im Rahmen eines Strafverfahrens geltend machen. Dabei handelt es sich jedoch um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, für welche der dafür vorgesehene Rechtsweg zu beschreiten ist. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: VORWEG muss sich die Saatsanwälin C.________ den Vorwurf gefallen lassen, dass Sie nicht ein- mal fähig ist den WAHREN Sachverhalt zu ersehen. Begründungen: 1, Handelte es sich NICHT um eine VERSPÄTETE Zustellung, sondern es erfolgte überhaupt KEINE Zustellung, trotz EXPRESS- Aufgabe. Kosten 18.-- 2, Die Post hat eine DIENSTLEISTUNG angeboten, die SIE NICHT erbracht hat. Stattdessen musste ich den Brief von D.________ (Ort) in E.________ (Ort) selbst abholen. 3, Der Schadensersatz ergibt sich durch den ZEITAUFWAND, die gefahrenen Kilometer, und den Ta- gesschildern, plus den Portokosten, gem. Aufstellung. 4, Im Bezug auf eine Schadensregulierung verweise ich au die AGB der A.________ unter 3.1 und insbesondere 3.4.1. 5, Wer eine DIENST- LEISTUNG anbietet, muss auch für die EINHALTUNG garantieren, ansonsten dies unter Art. 41 ff OR zu handhaben wäre. 6, Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wird auf dem Zivilweg geltend gemacht. 7, Diese Anzeige wegen Betruges begründet sich auf der VORSPIEGELUNG fal- scher Tatsachen und der NICHTEINHALTUNG einer DIENSTLEISTUNG für die die Beklagte Wer- bung macht. Rechtliches: 1, Wer eine DIENSTLEISTUNG anbieten und diese NICHT einhält, ver- 2 stösst gg das Gesetz und unter der VORSPIEGELUNG eines BEWUSST falschen SV, begründet dies zumindest einen BETRUGSVERSUCH. - Im Bezug auf die RECHTSGLEICHHEIT ist eine NICHT- ANHADNAHME eine weiterer Verstoss gg das Gestz. Weitere SV vorbehalten. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tat- verdacht ergibt. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Tatbestände (insb. Betrug) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt – ob die Zustellung nun (verspätet) erfolgte oder gar nicht – offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüll- ten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der Beschuldig- ten vor. 5.3 Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 12. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4