Inwiefern eine geschlossene Unterbringung nicht geeignet oder zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits früher ihre Erkrankung als Druckmittel genutzt hat (vgl. Abschlussbericht F.________ vom 12. Februar 2021). Es scheint sich um ein Muster zu handeln, welches auch im von der Beschwerdeführerin geleisteten Widerstand im Zusammenhang mit ihrer Platzierung in der D.________ zu erkennen ist. Der Widerstand der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht geeignet, die geschlossene Unterbringung an und für sich als