Ein weiteres Zuwarten bzw. weitere Versuche in einem offenen Setting scheinen vor diesem Hintergrund daher nicht mehr verantwortbar. 6.5 Um der gegenwärtigen schwierigen und instabilen Situation der Beschwerdeführerin beizukommen, ihr die Möglichkeit zu geben, zur Ruhe zu kommen und wieder an ihren Zielen und ihrer gesunden Entwicklung zu arbeiten, ist eine Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung auch nach Ansicht der Beschwerdekammer erforderlich. Inwiefern eine geschlossene Unterbringung nicht geeignet oder zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich.