Bereits im Zeitpunkt des Strafbefehls zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung hochgradig gefährdet war und es drängte sich schon damals eine besondere erzieherische Betreuung und therapeutischen Behandlung auf. Nach Rücksprache mit der KESB wurde aber noch auf die Anordnung von weiter einschneidenden Schutzmassnahmen verzichtet. Ein weiteres Zuwarten bzw. weitere Versuche in einem offenen Setting scheinen vor diesem Hintergrund daher nicht mehr verantwortbar.