Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass aufgrund ihres Aufenthalts im Regionalgefängnis ein entscheidender und wesentlicher Reflektionsprozess erfolgt ist, der darauf hinweist, dass sie sich auch in einem offenen Setting an die Abmachungen hält. Bereits im Zeitpunkt des Strafbefehls zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung hochgradig gefährdet war und es drängte sich schon damals eine besondere erzieherische Betreuung und therapeutischen Behandlung auf.