Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Verfügung der Jugendanwaltschaft in Frage zu stellen vermag. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass aufgrund ihres Aufenthalts im Regionalgefängnis ein entscheidender und wesentlicher Reflektionsprozess erfolgt ist, der darauf hinweist, dass sie sich auch in einem offenen Setting an die Abmachungen hält.