6.4 Zudem ist eine offene Unterbringung für die Begutachtung weder erforderlich noch sinnvoll, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Im Rahmen der Begutachtung geht es nicht in erster Linie darum zu untersuchen, wie sich die Beschwerdeführerin in einem offenen Setting verhält. Abgesehen davon wurden im Zusammenhang mit einem offenen Setting schon Erfahrungen gesammelt, welche ebenfalls in das Gutachten einfliessen können. Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Verfügung der Jugendanwaltschaft in Frage zu stellen vermag.