Es ist von zentraler Bedeutung, dass die Begutachtung beschleunigt und ohne Verzögerungen stattfinden kann. Ein offenes Setting würde den Rahmen dafür nicht gewährleisten, zumal sich die Beschwerdeführerin bisher nicht an Vereinbarungen hielt und wegblieb. Wie erwähnt reichen die in der Beschwerde und den Schlussbemerkungen erwähnten Fortschritte hinsichtlich der eigenverantwortlichen Insulintherapie noch nicht aus, um von einer dauerhaften Verhaltensänderung auszugehen. 6.4 Zudem ist eine offene Unterbringung für die Begutachtung weder erforderlich noch sinnvoll, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht.