6 6. 6.1 Die in E. 4 dieses Beschlusses geschilderte Vorgeschichte, insbesondere die kürzlich erfolgte Hospitalisation und der Ausschluss aus der WG E.________ zeigen, dass seitens der Beschwerdeführerin ein dringliches Schutzbedürfnis im Sinne einer psychischen, physischen wie auch erzieherischen Gefährdungslage besteht. Eine unverzügliche Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung ist notwendig.