durch die neue erforderliche und zweckmässige Massnahme definitiv ersetzt wird. Die zuständige Behörde kann somit Schutzmassnahmen auch während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme im Sinne von Art. 18 sinngemäss gestützt auf Art. 5 JStG vorsorglich anordnen (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 172 E. 3.3. bis 3.5 mit zahlreichen Verweisen).