Aus dem Entscheid geht hervor, dass die bisherigen Versuche, die Situation der Beschwerdeführerin zu stabilisieren und eine Kindswohlgefährdung abzuwenden, zu keiner Verbesserung geführt hätten. Trotz Unterbringung in der WG E.________ und zwei Time-out-Platzierungen bestehe weiterhin eine starke Gefährdung des Kindswohls. Die gesundheitliche Gefährdung sei soweit fortgeschritten, dass die Beschwerdeführerin sich in einer lebensbedrohlichen Situation befinde und eine konsequente Befolgung der Insulintherapie nicht mehr an-