Aus dem Entscheid geht hervor, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht stabilisiert habe. Sie begehe Mobbing, verhalte sich bedrohlich, sei nicht führbar und vergreife sich im Ton gegenüber Mitarbeitern. Sie halte sich nicht an Vorgaben und Vereinbarungen und verbringe teilweise mehrere Tage an einem unbekannten Ort. Sie entweiche wiederholt und es gelinge ihr nicht, sich an die für sie notwendigen Abmachungen hinsichtlich der Behandlung ihrer Diabeteserkrankung zu halten. Sie gefährde sich dadurch massiv selber. Einzig mangels verfügbarer Plätze wurde keine längere Aufenthaltsdauer verfügt. Bereits am 3. Oktober 2021 informierte die WG E.______