3 Eindruck hätten, dass eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin möglich sei. Der verantwortliche Umgang mit der Diabetes-Erkrankung werde erst möglich sein, wenn die Beschwerdeführerin diesen nicht mehr als Druckmittel benutze und verstanden habe, dass es dabei um ihre eigene Gesundheit gehe. Die KESB verfügte am 8. September 2021 auf Antrag der WG E.________ erneut ein befristetes Time-out von 14 Tagen in der D.________. Aus dem Entscheid geht hervor, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht stabilisiert habe.