4. Betreffend Vorgeschichte und Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Aus den Vollzugsakten ergeben sich die bisherigen zivilrechtlichen Massnahmen. Seit dem 28. August 2020 besteht für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft. Mit Entscheid der KESB vom 1. Februar 2021 erfolgte die Unterbringung der Beschwerdeführerin in die WG E.________. Aufgrund ihres Verhaltens in dieser Institution verfügte die KESB am 31. März 2021 ein befristetes Time-Out bis am 12. April 2021 in der D.________ (nachfolgend: D.__