3. Das rechtliche Gehör betreffend die vorsorgliche geschlossene Unterbringung wurde der Beschwerdeführerin gewährt. Soweit sie rügt, sie sei im Zusammenhang mit der Platzierung in D.________ nicht nochmals angehört worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang auch nicht vorgesehen ist. Abgesehen davon hatte sie im Zusammenhang mit der Anordnung der vorsorglichen Unterbringung Gelegenheit, ihre Bedürfnisse einzubringen und kann sich auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Wahl der Institution äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. von Mitwirkungsrechten liegt nicht vor.