BK 21 518. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies er ab. Die Leitung Jugendanwaltschaft liess sich im Zusammenhang mit der Beschwerde vom 11. November 2021 am 22. November 2021 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. November 2021 am 24. November 2021 zugestellt. Am 26. November 2021 (Eingang Beschwerdekammer: 29. November 2021) reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein.