________ als amtliche Verteidigerin beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 12. November 2021 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und verfügte, dass die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin C.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Jugendanwaltschaft verfügte am 11. November 2021, dass der Vollzug der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme per 23. November 2021 in der D.________ erfolge (Ziffer 1 und 2).