an (Ziffer 1). Weiter wurde verfügt, dass der Vollzugsort und der entsprechende Eintrittstermin mit separater Verfügung mitgeteilt würden, sobald sich eine Erziehungseinrichtung bereit erkläre, A.________ aufzunehmen (Ziffer 2). Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, am 11. November 2021 Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Jugendanwaltschaft seien aufzuheben und ihr sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin C.________ als amtliche Verteidigerin beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.