Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 518 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d. B.________ a.v.d. Rechtsanwältin C.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungs- einrichtung mit Begutachtung Strafverfahren wegen Diebstahls von geringem Vermögenswert und versuchten Raubes Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Jugendan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. Oktober 2021 und 11. November 2021 (SL-21-0306) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Ju- gendanwaltschaft) vom 4. August 2021 wurde A.________ wegen Diebstahls von geringem Vermögenswert und versuchten Raubes zu einer Strafe in Form von Ar- beit verurteilt und es wurde nach Rücksprache mit der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (nachfolgend: KESB) eine Aufsicht verfügt. Am 19. Oktober 2021 leitete die Jugendanwaltschaft ein nachträgliches Verfahren ein und ordnete mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbrin- gung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung für A.________ an (Ziffer 1). Weiter wurde verfügt, dass der Vollzugsort und der entsprechende Eintrittstermin mit separater Verfügung mitgeteilt würden, sobald sich eine Erziehungseinrichtung bereit erkläre, A.________ aufzunehmen (Ziffer 2). Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, am 11. November 2021 Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Jugendanwaltschaft seien aufzuheben und ihr sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin C.________ als amtliche Vertei- digerin beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 12. November 2021 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) ein Beschwerdeverfahren und verfügte, dass die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin C.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Jugend- anwaltschaft verfügte am 11. November 2021, dass der Vollzug der vorsorglich an- geordneten Schutzmassnahme per 23. November 2021 in der D.________ erfolge (Ziffer 1 und 2). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 18. November 2021 (Posteingang: 22. November 2021) ebenfalls Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung dieser Ziffern. Zudem sei der Beschwerde superprovisorisch die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Am 22. November 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer ein neues Beschwerdeverfahren (BK 21 534). Er vereinig- te dieses mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 21 518 (Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 29. Oktober 2021) und verfügte die Weiterführung der bei- den Beschwerdeverfahren unter der Verfahrens-Nr. BK 21 518. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies er ab. Die Leitung Jugendanwaltschaft liess sich im Zusammenhang mit der Beschwerde vom 11. November 2021 am 22. November 2021 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- deführerin. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. November 2021 am 24. November 2021 zugestellt. Am 26. November 2021 (Eingang Beschwerdekammer: 29. November 2021) reichte die Beschwerdeführe- rin ihre Schlussbemerkungen ein. Sie hielt an der Beschwerde vom 11. November 2021 gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2021 fest, teilte aber mit, dass die Be- schwerde vom 18. November 2021 gegen die Platzierung in der D.________ zurückgezogen sei. Am 27. November 2021 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 30. November 2021) liess die Jugendanwaltschaft der Beschwerdekammer weitere Unterlagen zukommen. Diese wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. November 2021 zugestellt. 2 2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Beschwerde zulässig. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 39 Abs. 3 JSt- PO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrich- tung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die form- und fristge- recht erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2021 ist einzu- treten. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2021 (nachträgliche Festlegung des Vollzugsortes der bereits verfügten vorsorglich geschlossenen Un- terbringung) wurde mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2021 zurückgezogen, weshalb sie als erledigt abzuschreiben ist. 3. Das rechtliche Gehör betreffend die vorsorgliche geschlossene Unterbringung wur- de der Beschwerdeführerin gewährt. Soweit sie rügt, sie sei im Zusammenhang mit der Platzierung in D.________ nicht nochmals angehört worden, ist ihr entgegen- zuhalten, dass eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang auch nicht vorgesehen ist. Abgesehen davon hatte sie im Zusammenhang mit der Anordnung der vorsorglichen Unterbringung Gelegenheit, ihre Bedürfnisse einzubringen und kann sich auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Wahl der Institution äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. von Mitwirkungsrechten liegt nicht vor. 4. Betreffend Vorgeschichte und Sachverhalt kann auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden. Aus den Vollzugsakten ergeben sich die bisherigen zivilrechtlichen Massnahmen. Seit dem 28. August 2020 besteht für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft. Mit Entscheid der KESB vom 1. Februar 2021 erfolgte die Unterbringung der Beschwerdeführerin in die WG E.________. Aufgrund ihres Verhaltens in dieser Institution verfügte die KESB am 31. März 2021 ein befristetes Time-Out bis am 12. April 2021 in der D.________ (nachfolgend: D.________). Aus der Begründung geht hervor, dass sich die Situation der Be- schwerdeführerin bisher nicht stabilisiert habe. Sie sei wiederholt entwichen und es sei ihr nicht gelungen, sich an die für sie aufgrund ihrer Diabetes notwendigen Ab- machungen zu halten. Bereits mehrfach habe sie wegen schwerwiegender Diabe- tesentgleisungen hospitalisiert werden müssen. Im Entwicklungsbericht der WG E.________ vom 31. Mai 2021 wird ausgeführt, die Diagnostik nach KOSS (Bewäl- tigungsstand der anstehenden Entwicklungsaufgaben und solcher aus früheren Entwicklungsstufen, Empfehlung für ein hilfreiches Setting) habe nur lückenhaft gemacht werden können, da die Beschwerdeführerin oft nicht in der Lage gewesen sei, sich auf die Zusammenarbeit einzulassen. Trotz der offenen Punkte scheine ein klares Bild vorzuliegen. Mit verschiedenen Interventionen habe eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können, wenigstens soweit, dass die Beteiligten den 3 Eindruck hätten, dass eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin möglich sei. Der verantwortliche Umgang mit der Diabetes-Erkrankung werde erst möglich sein, wenn die Beschwerdeführerin diesen nicht mehr als Druckmittel benutze und verstanden habe, dass es dabei um ihre eigene Gesundheit gehe. Die KESB ver- fügte am 8. September 2021 auf Antrag der WG E.________ erneut ein befristetes Time-out von 14 Tagen in der D.________. Aus dem Entscheid geht hervor, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht stabilisiert habe. Sie begehe Mobbing, verhalte sich bedrohlich, sei nicht führbar und vergreife sich im Ton gegenüber Mitarbeitern. Sie halte sich nicht an Vorgaben und Vereinbarungen und verbringe teilweise mehrere Tage an einem unbekannten Ort. Sie entweiche wiederholt und es gelinge ihr nicht, sich an die für sie notwendigen Abmachungen hinsichtlich der Behandlung ihrer Diabeteserkrankung zu halten. Sie gefährde sich dadurch massiv selber. Einzig mangels verfügbarer Plätze wurde keine längere Aufenthaltsdauer verfügt. Bereits am 3. Oktober 2021 informierte die WG E.________ die KESB per Mail, dass die Beschwerdeführerin sofort aus der WG austreten müsse. Sie gefährde fortlaufend andere Jugendliche sowie sich selber. Ihre Mutter habe zudem gemeldet, dass die Beschwerdeführerin im vergangenen Wochenendurlaub wegen Vernachlässigung ihrer Insulintherapie erneut habe hos- pitalisiert werden müssen. Das Inselspital Bern reichte mit Schreiben vorn 5. Okto- ber 2021 selber eine Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführerin bei der KESB ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhal- ten eine Entgleisung der Diabetes-Behandlung provoziert habe, welche schluss- endlich zur Hospitalisation geführt habe und für die Beschwerdeführerin lebensbe- drohlich gewesen sei. Aus der Meldung des Inselspitals ergibt sich zusammenge- fasst, dass die Beschwerdeführerin prinzipiell in der Lage sei, den Blutzucker zu messen und entsprechend der Nahrungsmenge das Insulin zu injizieren. Es liege kein diabetologisches, sondern ein psychiatrisch/psychosoziales Problem vor. Das Inselspital erachtete einen Aufenthalt in einer geschlossenen Institution als momen- tan einzigen gangbaren Weg, damit sich die Beschwerdeführerin keinen weiteren lebensbedrohlichen Risiken mehr aussetze. Mit Entscheid der KESB vom 6. Okto- ber 2021 wurde die Beschwerdeführerin bei bestehendem Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts superprovisorisch dem Kindernotfall des Inselspitals Bern vor- geführt. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes sollte die Aufnahme in die Bewachungsstation des Inselspitals oder nach Absprache mit dem Regionalge- fängnis Thun direkt dorthin erfolgen. Am 13. Oktober 2021 bestätigte die KESB den superprovisorischen Entscheid vom 6. Oktober 2021 und die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der bisher erfolglos gebliebenen Bemühungen, einen geeigneten längerfristigen Platz mit geschlossener Abteilung zu finden, im Regionalgefängnis Thun untergebracht. Aus dem Entscheid geht hervor, dass die bisherigen Versu- che, die Situation der Beschwerdeführerin zu stabilisieren und eine Kindswohlge- fährdung abzuwenden, zu keiner Verbesserung geführt hätten. Trotz Unterbringung in der WG E.________ und zwei Time-out-Platzierungen bestehe weiterhin eine starke Gefährdung des Kindswohls. Die gesundheitliche Gefährdung sei soweit fortgeschritten, dass die Beschwerdeführerin sich in einer lebensbedrohlichen Si- tuation befinde und eine konsequente Befolgung der Insulintherapie nicht mehr an- 4 ders als durch Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden könne. 5. 5.1 Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Voll- zugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ih- ren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr erreicht und eine andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger erscheint. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JStG erlaubt daher eine Massnahme nachträglich zu ändern, d.h. durch eine andere zu ersetzen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei die Änderung in der Anordnung einer im Verhältnis zur bisherigen mehr oder weniger eingreifenden Massnahme bestehen kann. Die in Art. 18 JStG geregelte Massnahmenabänderbarkeit bildet Wesensmerkmal des jugendstrafrechtlichen Massnahmenrechts. Es gilt dabei der Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der Massnahme bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2 JStG). Die Zustimmung eines mündigen Betroffenen braucht es da- bei nur für die Schutzmassnahmen der Aufsicht (Art. 12 Abs. 3 JStG) und der per- sönlichen Betreuung (Art. 13 Abs. 4 JStG), nicht aber für eine Unterbringung (Art. 15 JStG), welche über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden kann (BGE 141 IV 172 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 5.2 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Ju- gendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatperso- nen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeord- net werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbrin- gung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung er- hält (Urteile 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesge- setz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2235 Ziff. 423.241; RIESEN-KUPPER, in: 5 Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 8 f. zu Art. 15 JStG). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierig- keiten verstrickt (Urteile 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ih- rer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (Urteile 6B_661/2018 vom 24. Au- gust 2018 E. 1.4; 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.7; 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.6.3). 5.3 Schutzmassnahmen gemäss Art. 12 ff. JStG können nicht nur in einem Endent- scheid, sondern auch schon während des Verfahrens und insofern «vorsorglich» angeordnet werden (vgl. Art. 5 JStG). Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rech- nung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen ra- sches Eingreifen gebieten. Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich mit andern Worten um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewähr- leistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen. Es geht um eine Kri- senintervention. Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringliches Schutzbe- dürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen In- tervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgli- che Schutzmassnahme den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit wah- ren; das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen. Schutzmass- nahmen im Sinne von Art. 12 ff. StGB können daher gemäss Art. 5 JStG bereits während der Untersuchung, also vor einer allfälligen Hauptverhandlung und Verur- teilung, vorsorglich angeordnet werden. Das Rechtsinstitut der vorsorglichen An- ordnung von Schutzmassnahmen soll aber nicht auf das Untersuchungsverfahren beschränkt bleiben, sondern muss - über den Wortlaut von Art. 5 JStG hinaus - erst recht auch während des Massnahmenvollzugs im Hinblick auf eine Änderung der Massnahme Anwendung finden. So kann aus Sorge um die gedeihliche Entwick- lung des Jugendlichen - wenn die bestehende Massnahme ihren Zweck nicht er- reicht und Gefahr im Verzuge ist - auch im Massnahmenänderungsverfahren unter Umständen nicht zugewartet werden, bis die ursprüngliche Schutzmassnahme durch die neue erforderliche und zweckmässige Massnahme definitiv ersetzt wird. Die zuständige Behörde kann somit Schutzmassnahmen auch während des Mass- nahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme im Sinne von Art. 18 sinngemäss gestützt auf Art. 5 JStG vorsorglich anordnen (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 172 E. 3.3. bis 3.5 mit zahlreichen Verweisen). 6 6. 6.1 Die in E. 4 dieses Beschlusses geschilderte Vorgeschichte, insbesondere die kürz- lich erfolgte Hospitalisation und der Ausschluss aus der WG E.________ zeigen, dass seitens der Beschwerdeführerin ein dringliches Schutzbedürfnis im Sinne ei- ner psychischen, physischen wie auch erzieherischen Gefährdungslage besteht. Eine unverzügliche Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung ist not- wendig. Die Beschwerdeführerin leidet seit 2014 an einer Diabeteserkrankung und muss unter geordneten und professionell begleiteten Verhältnissen die Insulinthe- rapie selbständig und konsequent durchführen. Die Insulintherapie wurde im bisher offenen Setting, an den Wochenenden oder im Besonderen auf ihren Kurvengän- gen übermässig vernachlässigt. Die Beschwerdeführerin hat dadurch sowie durch ihren Suchtmittelkonsum (Kokain; vgl. Kurzaustrittsbericht des Inselspitals vom 5. Oktober 2021) ihre Gesundheit immer wieder lebensbedrohlich selbstgefährdet. In Übereinstimmung mit der Jugendanwaltschaft zeichnet sich seit dem Strafbefehl vom 4. August 2021 eine zunehmende Abwärtsspirale, insbesondere gekoppelt mit einer Selbstgefährdung, ab, wobei mit Blick auf die Mobbing- und Bedrohungsvor- würfe von anderen Jugendlichen auch eine Fremdgefährdung im Raum steht. Die zivilrechtlichen Massnahmen konnten bis anhin keine Verhaltensänderung bewir- ken und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies in einem offenen Setting zurzeit noch gelingen sollte. Mit Blick auf die beschriebene Entwicklung der Beschwerdeführerin muss von ihrer fehlenden Einsicht und Kooperation ausgegangen werden. 6.2 Ihre gegenteiligen Beteuerungen in der Beschwerde ändern daran nichts. Auch aus dem Austrittsbericht der WG E.________ geht hervor, dass die Beschwerdeführe- rin angegeben habe, motiviert zu sein und sich Mühe zu geben. Trotzdem kam es bereits in der ersten Woche zu Regelverstössen. Weiter wird im Bericht festgehal- ten, dass die Beschwerdeführerin mit dem offenen Setting der WG E.________ und den damit verbundenen Reizen und Möglichkeiten überfordert zu sein scheine und sie sich nicht auf die erste Lernebene (Zusammenleben mit Anderen, alters- entsprechende Alltagsbewältigung) habe einlassen und Fortschritte habe erzielen können. Bislang gelang es ihr daher nicht, unter Beweis zu stellen, dass ein offe- nes Setting die gewünschte Verhaltensänderung herbeiführen kann und sie auch in der Lage ist, eigenverantwortlich die nötige Insulintherapie durchzuführen und sich an Vereinbarungen zu halten. Der bisherige Verlauf zeigt eindrücklich, dass sie zurzeit zwingend auf einen engen, klaren und hochstrukturierten Rahmen angewie- sen ist. In Übereinstimmung mit der Leitung Jugendanwaltschaft geht auch die Be- schwerdekammer davon aus, dass die bisherige Zeit im Regionalgefängnis von knapp zwei Monaten bzw. die bisherige kurze Dauer von etwas mehr als einer Wo- che in der D.________ noch nicht ausreicht, um eine dauerhafte Durchbrechung der bisherigen Verhaltensmuster oder eine längerfristige Stabilisierung ihrer Situa- tion anzunehmen. Der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben bereits Fortschrit- te im Rahmen ihres Gefängnisaufenthaltes erzielt hat und es ihr auch in der D.________ einigermassen gut zu gehen scheint (vgl. Schlussbemerkungen), lässt aber immerhin erwarten, dass sie in einem geschlossenen Setting ausserhalb ei- nes Gefängnisses erst recht Fortschritte wird machen können. Anders als während ihres Gefängnisaufenthaltes ist sie in der D.________ mit Herausforderungen 7 (Wahrnehmung von Terminen/Pflichten, Umgang in der Gruppe und mit den Mitar- beitenden) konfrontiert und kann von einer therapeutischen Begleitung profitieren. 6.3 Weiter zeigen die Ausführungen des Inselspitals in der Gefährdungsmeldung vom 5. Oktober 2021 sowie die bisherige persönliche Entwicklung, dass eine Abklärung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin erforderlich ist. Sowohl die KESB als auch die Jugendanwaltschaft wissen zurzeit nicht, weshalb der Be- schwerdeführerin trotz zahlreicher Interventionen und Chancen keine Verhaltens- änderung gelungen ist. Die Begutachtung scheint vor diesem Hintergrund auch un- abdingbar, um die weiteren erforderlichen Schritte zu planen. Es ist von zentraler Bedeutung, dass die Begutachtung beschleunigt und ohne Verzögerungen stattfin- den kann. Ein offenes Setting würde den Rahmen dafür nicht gewährleisten, zumal sich die Beschwerdeführerin bisher nicht an Vereinbarungen hielt und wegblieb. Wie erwähnt reichen die in der Beschwerde und den Schlussbemerkungen erwähn- ten Fortschritte hinsichtlich der eigenverantwortlichen Insulintherapie noch nicht aus, um von einer dauerhaften Verhaltensänderung auszugehen. 6.4 Zudem ist eine offene Unterbringung für die Begutachtung weder erforderlich noch sinnvoll, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Im Rahmen der Begutach- tung geht es nicht in erster Linie darum zu untersuchen, wie sich die Beschwerde- führerin in einem offenen Setting verhält. Abgesehen davon wurden im Zusam- menhang mit einem offenen Setting schon Erfahrungen gesammelt, welche eben- falls in das Gutachten einfliessen können. Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Verfügung der Jugendanwaltschaft in Frage zu stellen vermag. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass aufgrund ihres Aufenthalts im Regionalgefängnis ein entscheidender und wesentlicher Reflektionsprozess erfolgt ist, der darauf hinweist, dass sie sich auch in einem offenen Setting an die Abma- chungen hält. Bereits im Zeitpunkt des Strafbefehls zeigte sich, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung hochgradig gefährdet war und es drängte sich schon damals eine be- sondere erzieherische Betreuung und therapeutischen Behandlung auf. Nach Rücksprache mit der KESB wurde aber noch auf die Anordnung von weiter ein- schneidenden Schutzmassnahmen verzichtet. Ein weiteres Zuwarten bzw. weitere Versuche in einem offenen Setting scheinen vor diesem Hintergrund daher nicht mehr verantwortbar. 6.5 Um der gegenwärtigen schwierigen und instabilen Situation der Beschwerdeführe- rin beizukommen, ihr die Möglichkeit zu geben, zur Ruhe zu kommen und wieder an ihren Zielen und ihrer gesunden Entwicklung zu arbeiten, ist eine Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung auch nach Ansicht der Beschwerde- kammer erforderlich. Inwiefern eine geschlossene Unterbringung nicht geeignet oder zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits früher ihre Erkrankung als Druckmittel genutzt hat (vgl. Abschlussbericht F.________ vom 12. Februar 2021). Es scheint sich um ein Muster zu handeln, welches auch im von der Beschwerdeführerin geleisteten Widerstand im Zusammenhang mit ihrer Plat- zierung in der D.________ zu erkennen ist. Der Widerstand der Beschwerdeführe- rin ist jedenfalls nicht geeignet, die geschlossene Unterbringung an und für sich als 8 untauglich oder die D.________ als ungeeignete Institution erscheinen zu lassen. Der Widerstand der Beschwerdeführerin bezieht sich auch nicht einzig auf die Un- terbringung in der D.________, sondern allgemein auf die geschlossene Unterbrin- gung, wie der Rückzug der Beschwerde vom 18. November 2021 bestätigt. Immer- hin scheint der Eintritt in die D.________ aber einigermassen gut verlaufen zu sein und der Beschwerdeführerin ist es nach eigenen Angaben bisher gelungen, im ge- schlossenen Setting ihre Diabetes-Therapie zuverlässig durchzuführen. Die ge- schlossene Unterbringung erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2021 ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. Oktober 2021 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. November 2021 wird durch Rückzug der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 200.00 trägt die Beschwerdeführerin. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Jugendanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10