Das Regionalgericht legte einlässlich dar, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. E. 3.1 vorne). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.