Bis zum Erlass des Strafbefehls vom 27. Juli 2021 vergingen somit fünf Monate. Als beschuldigte Person musste der Beschwerdeführer gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch nach fünf Monaten mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen. Folglich hätte er den Behörden eine allfällige längere Abwesenheit mitteilen oder eine Stellvertretung ernennen müssen. Dass der Beschwerdeführer alleine lebt, ändert daran nichts. Das Regionalgericht legte einlässlich dar, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist.