Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, wenn dem Betroffenen von der Polizei Vorhalte gemacht werden und ihm die Eröffnung eines Vorverfahrens mitgeteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; 6B_401/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Die polizeiliche Einvernahme vom 27. Februar 2021 war – soweit aus den Akten ersichtlich – die letzte verfahrensrechtliche Handlung, von der der Beschwerdeführer Kenntnis hatte. Bis zum Erlass des Strafbefehls vom 27. Juli 2021 vergingen somit fünf Monate.