Die Einsprache vom 22. September 2021 erweise sich damit als verspätet und sei ungültig. Auf die Einsprache sei somit nicht einzutreten und es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 27. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen sei. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO nicht anwendbar sei, da er wegen des Zeitablaufs nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen. Da er alleine lebe, habe auch kein anderes Familienmitglied den Brief abholen können.