2 holung gemeldet worden. Diese Postsendung sei innert der Abholfrist von sieben Tagen jedoch nicht abgeholt worden, weshalb sie zurückgesandt worden sei. Da der Beschwerdeführer mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen, habe die 10-tägige Einsprachefrist am 11. August 2021 zu laufen begonnen und am 20. August 2021 geendet. Die Einsprache vom 22. September 2021 erweise sich damit als verspätet und sei ungültig.