Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache dem Regionalgericht. Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Postsendung am 3. August 2021 zur Ab-