3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 27. Juli 2021 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Der Strafbefehl wurde am 2. August 2021 mit eingeschriebener Postsendung versandt und dem Beschwerdeführer am 3. August 2021 zur Abholung gemeldet. Am 12. August 2021 wurde die Sendung mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert. Am 22. September 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache dem Regionalgericht.