Erst in einem zweiten Schritt – wenn der Entscheid betreffend Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig geworden ist – wird von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens zu beurteilen sein, ob den Beschwerdeführer ein unverschuldetes Hindernis an der Säumnis trifft oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Wiederherstellungsgründe geltend macht bzw. ein Wiederherstellungsgesuch stellt (Rückkehr aus den Ferien; höhere Gewalt), ist deshalb darauf nicht einzutreten.