Zu prüfen ist, ob das Regionalgericht zu Recht geschlossen hat, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Erst in einem zweiten Schritt – wenn der Entscheid betreffend Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig geworden ist – wird von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens zu beurteilen sein, ob den Beschwerdeführer ein unverschuldetes Hindernis an der Säumnis trifft oder nicht.