1. Mit Entscheid vom 2. November 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache des Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 22. September 2021 gegen den Strafbefehl BM 2021 15102 verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Regionalgericht nahm mit Schreiben vom 22. November 2021 Stellung. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2021 auf eine Stellungnahme.