Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 517 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 2. November 2021 (PEN 21 1146) Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 2. November 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache des Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 22. September 2021 gegen den Strafbefehl BM 2021 15102 verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Regio- nalgericht nahm mit Schreiben vom 22. November 2021 Stellung. Die General- staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2021 auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochte- nen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Entscheid des Regionalgerichts vom 2. November 2021. Zu prüfen ist, ob das Regionalgericht zu Recht geschlossen hat, dass die Einsprache gegen den Straf- befehl verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Erst in einem zweiten Schritt – wenn der Entscheid betreffend Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig geworden ist – wird von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens zu beurteilen sein, ob den Beschwerdeführer ein unverschuldetes Hindernis an der Säumnis trifft oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Wie- derherstellungsgründe geltend macht bzw. ein Wiederherstellungsgesuch stellt (Rückkehr aus den Ferien; höhere Gewalt), ist deshalb darauf nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 27. Juli 2021 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Der Strafbefehl wurde am 2. August 2021 mit eingeschriebener Postsendung versandt und dem Beschwerde- führer am 3. August 2021 zur Abholung gemeldet. Am 12. August 2021 wurde die Sendung mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert. Am 22. September 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache dem Regionalgericht. Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Postsendung am 3. August 2021 zur Ab- 2 holung gemeldet worden. Diese Postsendung sei innert der Abholfrist von sieben Tagen jedoch nicht abgeholt worden, weshalb sie zurückgesandt worden sei. Da der Beschwerdeführer mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen, habe die 10-tägige Einsprachefrist am 11. August 2021 zu laufen begonnen und am 20. August 2021 geendet. Die Einsprache vom 22. September 2021 erweise sich damit als verspätet und sei ungültig. Auf die Einsprache sei somit nicht einzu- treten und es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 27. Juli 2021 in Rechts- kraft erwachsen sei. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO nicht anwendbar sei, da er wegen des Zeitablaufs nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen. Da er alleine lebe, habe auch kein anderes Familienmitglied den Brief abholen können. 4. 4.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wer- den, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit ei- ner Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zu- gestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesen- heiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Diese Oblie- genheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbe- schränkt an (Urteile des Bundesgerichts 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.1; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer ver- schiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtli- chen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3; 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 hielt das Bun- 3 desgericht indes fest, es erscheine fraglich, ob auch im Strafbefehlsverfahren ein Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch als ver- tretbar zu qualifizieren sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286 mit Hinweis). In einem jüngeren Ent- scheid verneinte das Bundesgericht die Frage, ob der Beschwerdeführer elf Mona- te nach der letzten und nach seinem Kenntnisstand einzigen verfahrensrechtlichen Handlung mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste. Von ihm sei nach Treu und Glauben und mit Blick auf die konkreten Umstände eine Aufmerksam- keitsdauer von rund einem halben Jahr zu verlangen gewesen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Im Urteil 6B_324/2020 vom 7. September 2020 bestätigte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer rund acht Monate nach der letzten Prozesshandlung mit Zustellungen von behörd- licher Seite habe rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO greife (Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.2). 4.2 Zu prüfen ist, ob die Zustellfiktion im Sinne von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO vorlie- gend zu Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar 2021 anlässlich einer unbewilligten Kundgebung in der Stadt Bern angehalten und polizeilich befragt. Gemäss dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2021 und dem Anzeige- rapport vom 3. April 2021 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er verzeigt wird und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Straf- behörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen muss. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts genügt für die Begründung eines Prozessrechtsverhält- nisses, wenn dem Betroffenen von der Polizei Vorhalte gemacht werden und ihm die Eröffnung eines Vorverfahrens mitgeteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; 6B_401/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Die polizeiliche Einvernahme vom 27. Februar 2021 war – soweit aus den Akten ersichtlich – die letzte verfahrensrechtliche Handlung, von der der Beschwerdeführer Kenntnis hatte. Bis zum Erlass des Strafbefehls vom 27. Juli 2021 vergingen somit fünf Monate. Als beschuldigte Person musste der Beschwerdeführer gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch nach fünf Monaten mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen. Folglich hätte er den Behörden eine allfällige längere Abwesenheit mitteilen oder eine Stell- vertretung ernennen müssen. Dass der Beschwerdeführer alleine lebt, ändert dar- an nichts. Das Regionalgericht legte einlässlich dar, dass die Einsprache des Beschwerde- führers gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. E. 3.1 vor- ne). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 21 15102 – per Kurier) Bern, 28. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bettler Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5