1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. November 2021 (BM 21 23133) wird aufgehoben, soweit nicht die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb betroffen ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton. 3. Den Straf- und Zivilklägern wird für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.