MWST: CHF 151.88) geltend. Dies erscheint in Anbetracht der (etwas längeren) eingereichten Stellung- 16 nahme als angemessen, zumal die zentrale Argumentationslinie in der angefochtenen Verfügung offensichtlich falsch war und der Beschuldigte nicht einfach darauf verweisen konnte. 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: